Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Gemeindeordnung 1990
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
22.10.2015
Abkürzung
Oö. GemO 1990
Index
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 53
ÖffentlichkeitParagraph 53 <, b, r, /, >, Ö, f, f, e, n, t, l, i, c, h, k, e, i, t,
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
(2)Absatz 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,) (3)Absatz 3Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung sowie das Abstimmungsergebnis und der Inhalt eines Beschlusses, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, durch deren Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte verletzt werden können. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung sowie das Abstimmungsergebnis und der Inhalt eines Beschlusses, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, durch deren Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte verletzt werden können. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2007,) (4)Absatz 4Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,) (5)Absatz 5Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Gesetzesnummer
10000288
Dokumentnummer
LOO40008240