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Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 53, tagesaktuelle Fassung
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D)
Oö. Gemeindeordnung 1990 § 53
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 52 am 26.04.2025
§ 54 am 26.04.2025
Alle Fassungen
§ 53 heute
§ 53 gültig ab 13.07.2019
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2019
§ 53 gültig von 01.01.2019 bis 12.07.2019
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2018
§ 53 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2018
§ 53 gültig von 23.10.2015 bis 24.05.2018
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2015
§ 53 gültig von 01.01.2008 bis 22.10.2015
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 137/2007
§ 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 152/2001
§ 53 gültig von 15.12.1990 bis 31.12.2001
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Gemeindeordnung 1990
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 91/1990
zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 52/2019
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
13.07.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Oö. GemO 1990
Index
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 53
Öffentlichkeit
Paragraph 53 <, b, r, /, >, Ö, f, f, e, n, t, l, i, c, h, k, e, i, t,
(1)
Absatz eins
Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
(1a)
Absatz eins a
Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Gemeinde im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden.
(Anm:
LGBl.Nr. 91/2018
)
Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Gemeinde im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden. Anmerkung,
LGBl.Nr. 91/2018
)
(2)
Absatz 2
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(Anm:
LGBl.Nr. 152/2001
,
52/2019
)
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Anmerkung,
LGBl.Nr. 152/2001
,
52/2019
)
(3)
Absatz 3
Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(Anm:
LGBl.Nr. 41/2015
,
55/2018
)
Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anmerkung,
LGBl.Nr. 41/2015
,
55/2018
)
(4)
Absatz 4
Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.
(Anm:
LGBl.Nr. 152/2001
,
91/2018
)
Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Anmerkung,
LGBl.Nr. 152/2001
,
91/2018
)
(5)
Absatz 5
Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird.
(Anm:
LGBl.Nr. 152/2001
)
Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. Anmerkung,
LGBl.Nr. 152/2001
)
Im RIS seit
30.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10000288
Dokumentnummer
LOO40019982
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P53/LOO40019982