Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 53, tagesaktuelle Fassung

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 53

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

13.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 53 <, b, r, /, >, Ö, f, f, e, n, t, l, i, c, h, k, e, i, t,

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
  2. Absatz eins aDie Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Gemeinde im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
  3. Absatz 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001, 52/2019)
  4. Absatz 3Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2015, 55/2018)
  5. Absatz 4Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001, 91/2018)
  6. Absatz 5Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001)

Im RIS seit

30.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40019982

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P53/LOO40019982