Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gemeindeordnung 1990 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

15.12.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 53,

Öffentlichkeit

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
  2. Absatz 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  3. Absatz 3Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.
  4. Absatz 4Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister fünf Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 6, kundzumachen.

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO12003764

Alte Dokumentnummer

N6199010752U

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