(4)Absatz 4Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister fünf Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 54 Abs. 6 kundzumachen.Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister fünf Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 6, kundzumachen.