Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Gemeindeordnung 1990
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
Oö. GemO 1990
Index
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 53
ÖffentlichkeitParagraph 53 <, b, r, /, >, Ö, f, f, e, n, t, l, i, c, h, k, e, i, t,
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
(2)Absatz 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,) (3)Absatz 3Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015, 55/2018)Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2015,, 55/2018) (4)Absatz 4Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,) (5)Absatz 5Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)
Im RIS seit
23.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018
Gesetzesnummer
10000288
Dokumentnummer
LOO40018918