Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

15.12.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 53

Öffentlichkeit

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
  2. Absatz 2,Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  3. Absatz 3,Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.
  4. Absatz 4,Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister fünf Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 6, kundzumachen.