Absatz eins,Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
Oberösterreich
Oö. Gemeindeordnung 1990
Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,
Paragraph 53
15.12.1990
31.12.2001
Paragraph 53
Öffentlichkeit