(2)Absatz 2,Zwischen den Ausschankzeiten muss, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Abweichend hiervon muss bis 30. Juni 2021 zwischen den Ausschankzeiten, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen.