Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Buschenschankgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Buschenschankgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7045-4 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

23.06.2020

Außerkrafttretensdatum

09.12.2020

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Der Buschenschank darf ohne Unterbrechung höchstens durch drei Monate ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Zwischen den Ausschankzeiten muss, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Abweichend hiervon muss bis 31.12.2020 zwischen den Ausschankzeiten, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse des Weinbaues und des Fremdenverkehrs nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Dauer des Ausschankes und die Höchstzahl der den Buschenschank gleichzeitig Ausübenden erlassen.

Im RIS seit

22.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20000917

Dokumentnummer

LNO40049156

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7045/P7/LNO40049156

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