(2)Absatz 2,Zwischen den Ausschankzeiten muss, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Abweichend hiervon muss bis 31.12.2020 zwischen den Ausschankzeiten, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen.