Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Buschenschankgesetz § 7

Kurztitel

NÖ Buschenschankgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7045-4 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Buschenschank darf ohne Unterbrechung höchstens durch drei Monate ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Zwischen den Ausschankzeiten muss, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen.
  3. Absatz 3Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse des Weinbaues und des Fremdenverkehrs nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Dauer des Ausschankes und die Höchstzahl der den Buschenschank gleichzeitig Ausübenden erlassen.

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20000917

Dokumentnummer

LNO40056229

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7045/P7/LNO40056229

Navigation im Suchergebnis