Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Buschenschankgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
15.06.2021
Index
70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten
Text
§ 7Paragraph 7
(1)Absatz eins,Der Buschenschank darf ohne Unterbrechung höchstens durch drei Monate ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Zwischen den Ausschankzeiten muss, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen.
(3)Absatz 3,Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse des Weinbaues und des Fremdenverkehrs nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Dauer des Ausschankes und die Höchstzahl der den Buschenschank gleichzeitig Ausübenden erlassen.
Im RIS seit
09.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20000917
Dokumentnummer
LNO40052806