Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Buschenschankgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
22.06.2020
Index
70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Text
§ 7Paragraph 7
(1)Absatz eins,Der Buschenschank darf ohne Unterbrechung höchstens durch drei Monate ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Zwischen den Ausschankzeiten muß, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen.
(3)Absatz 3,Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse des Weinbaues und des Fremdenverkehrs nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Dauer des Ausschankes und die Höchstzahl der den Buschenschank gleichzeitig Ausübenden erlassen.
Im RIS seit
03.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20000917
Dokumentnummer
LNO40009129