Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Buschenschankgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Buschenschankgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7045-4

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

22.06.2020

Index

70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Der Buschenschank darf ohne Unterbrechung höchstens durch drei Monate ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Zwischen den Ausschankzeiten muß, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse des Weinbaues und des Fremdenverkehrs nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Dauer des Ausschankes und die Höchstzahl der den Buschenschank gleichzeitig Ausübenden erlassen.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20000917

Dokumentnummer

LNO40009129

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/7045/P7/LNO40009129

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