(1)Absatz einsFür Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Absatz 2 bis 10, wenn sich die Anträge
auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder
auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe
beziehen.