§ 24Paragraph 24,
Vereinfachtes Verfahren
Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen:
den Parteien gemäß § 23 Abs. 1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;den Parteien gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;
zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (lit g) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der lit. h innerhalb einer Frist nach lit. a erhoben haben;zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (Litera g,) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der Litera h, innerhalb einer Frist nach Litera a, erhoben haben;
wurde den Anrainern gemäß lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit. h innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;wurde den Anrainern gemäß Litera a, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der Litera h, innerhalb der Frist nach Litera a, erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;
die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 16 Abs. 1 absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach lit. a von den Anrainern (lit g) Einwendungen im Sinn der lit. h nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden;die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach Litera a, von den Anrainern (Litera g,) Einwendungen im Sinn der Litera h, nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden;
über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden;über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) zu entscheiden;
die Behörde hat nur zu prüfen:
die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan;
die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;
die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (lit g) im Sinn der lit. h;die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (Litera g,) im Sinn der Litera h, ;,
die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
die Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. c und d;die Anrainer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera c und d;
die Anrainer gemäß lit. g Z 1 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben;die Anrainer gemäß Litera g, Ziffer eins, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g zu erheben;
die Anrainer gemäß lit. g Z 2 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß lit. g Z 1 bleiben unberührt;die Anrainer gemäß Litera g, Ziffer 2, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 6, zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Litera g, Ziffer eins, bleiben unberührt;
eine Prüfung der Behörde gemäß § 40 findet nicht statt; die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren.eine Prüfung der Behörde gemäß Paragraph 40, findet nicht statt; die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren.