Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

11.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 24,

Vereinfachtes Verfahren

Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen: 

  1. Litera a
    den Parteien gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;
  2. Litera b
    zu einer allfälligen mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (Litera g,) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der Litera h, oder i innerhalb einer Frist nach Litera a, erhoben haben;
  3. Litera c
    wurde den Anrainern gemäß Litera a, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der Litera h, oder i innerhalb der Frist nach Litera a, erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;
  4. Litera d
    (entfällt)
  5. Litera e
    über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) zu entscheiden;
  6. Litera f
    die Behörde hat nur zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;
    4. Ziffer 4
      die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
    5. Ziffer 5
      die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
    6. Ziffer 6
      die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (Litera g,) im Sinn der Litera h und i;
    7. Ziffer 7
      Die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, ;,
  7. Litera g
    Anrainer sind
  8. Ziffer eins
    die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
  9. Ziffer 2
    die Anrainer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera c und d;
  10. Litera h
    die Anrainer gemäß Litera g, Ziffer eins, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g zu erheben;
  11. Litera i
    die Anrainer gemäß Litera g, Ziffer 2, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 6, zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Litera g, Ziffer eins, bleiben unberührt;
  12. Litera j
    eine Prüfung der Behörde gemäß Paragraph 40, findet nicht statt; die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren.

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40014603

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