Absatz eins,Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Absatz 2 bis 10, wenn sich die Anträge
- Litera aauf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder
- Litera bauf Stützmauern bis 3,5 m Höhe
beziehen.