Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 80/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

02.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 24

Vereinfachtes Verfahren

Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, eine maximale Höhe von 9,50 m, eine Gesamtwohnnutzfläche von höchstens 400 m2, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen Nebengebäude, wie etwa Garagen, soweit letztere nicht unter Paragraph 7, fallen, beziehen:

  1. Litera a
    den Parteien nach Paragraph 23, Absatz eins, ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;
  2. Litera b
    zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (Litera g,) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der Litera h, innerhalb einer Frist nach Litera a, erhoben haben;
  3. Litera c
    wurde den Anrainern gemäß Litera a, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der Litera h, innerhalb der Frist nach Litera a, erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;
  4. Litera d
    die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach Litera a, von den Anrainern (Litera g,) Einwendungen im Sinn der Litera h, nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden;
  5. Litera e
    über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) zu entscheiden;
  6. Litera f
    die Behörde hat nur zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
    3. Ziffer 3
      die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;
    4. Ziffer 4
      die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
    5. Ziffer 5
      die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes;
    6. Ziffer 6
      die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (Litera g,) im Sinn der Litera h,;
  7. Litera g
    Anrainer sind nur die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind;
  8. Litera h
    die Anrainer dürfen nur öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis g erheben;
  9. Litera i
    eine Prüfung der Behörde gemäß Paragraph 40, findet nicht statt; die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT12003798

Alte Dokumentnummer

N4199612271Q

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