Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 24, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 § 24

Kurztitel

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

15.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-BO 1996

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 24,

Vereinfachtes Verfahren

  1. Absatz einsFür Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a,, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Absatz 2 bis 10, wenn sich die Anträge
    1. Litera a
      auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei oberirdische Vollgeschoße sowie ein Dachgeschoß und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, oder
    2. Litera b
      auf Stützmauern bis 3,5 m Höhe
    beziehen.
  2. Absatz 2Parteien des Verfahrens sind:
    1. Litera a
      die Parteien gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a bis d;
    2. Litera b
      die Anrainer gemäß Absatz 3 und 4.
  3. Absatz 3Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera a, sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
    1. Litera a
      die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
    2. Litera b
      die Anrainer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera c und d.
  4. Absatz 4Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera b, sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind.
  5. Absatz 4 aDen Parteien – ausgenommen dem Antragsteller – ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung schriftlich Einwendungen zu erheben. Wurde einer Partei die Aufforderung zugestellt, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht innerhalb der Frist schriftlich Einwendungen erhebt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese eintretenden Folgen zu enthalten.
  6. Absatz 5Die Anrainer gemäß Absatz 3, Litera a und Absatz 4, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23,
    Abs. 3 Litera b bis g zu erheben.
  7. Absatz 6Die Anrainer gemäß Absatz 3, Litera b, sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß Paragraph 23, Absatz 6, zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Absatz 3, Litera a, bleiben unberührt.
  8. Absatz 7Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera a, nur zu prüfen:
    1. Litera a
      die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
    2. Litera b
      die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
    3. Litera c
      die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße;
    4. Litera d
      die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
    5. Litera e
      die Wahrung der Interessen des Schutzes des Ortsbildes;
    6. Litera f
      die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, ;,
    7. Litera g
      die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne der Absatz 5 und 6.
  9. Absatz 8Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Absatz eins, Litera b, nur zu prüfen:
    1. Litera a
      die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
    2. Litera b
      die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften;
    3. Litera c
      die Wahrung der Interessen des Schutzes des Ortsbildes;
    4. Litera d
      die Wahrung der Interessen der Sicherheit gemäß Paragraph 17, Absatz eins ;,
    5. Litera e
      die Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Anrainer im Sinne des Absatz 5,
  10. Absatz 9Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) zu entscheiden.
  11. Absatz 10Paragraph 40, ist nicht anzuwenden. Die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000201

Dokumentnummer

LKT40019710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1996/62/P24/LKT40019710