ist die Gültigkeit des Testergebnisses zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme, sofern die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat oder aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan erfolgt und dieser Staat nicht in Anlage B1 gelistet ist. Die einreisende Person hat glaubhaft zu machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise nicht in einem in Anlage B1 genannten Staat oder Gebiet oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des § 5 aufgehalten hat;ist die Gültigkeit des Testergebnisses zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme, sofern die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat oder aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan erfolgt und dieser Staat nicht in Anlage B1 gelistet ist. Die einreisende Person hat glaubhaft zu machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise nicht in einem in Anlage B1 genannten Staat oder Gebiet oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des Paragraph 5, aufgehalten hat;