Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Einreiseverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 133/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

12.05.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test mehr als 48 Stunden zurückliegt.
  2. Absatz eins a,Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a
    1. Ziffer eins
      ist die Gültigkeit des Testergebnisses zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme, sofern die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat oder aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan erfolgt und dieser Staat nicht in Anlage B gelistet ist. Die einreisende Person hat glaubhaft zu machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise nicht in einem in Anlage B genannten Staat oder Gebiet oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des Paragraph 5, aufgehalten hat;
    2. Ziffer 2
      gilt für die Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage B oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des Paragraph 5, oder eines Aufenthaltes in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem hier genannten Staat oder Gebiet, dass die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise für das Testergebnis sowohl bei einem Antigen-Test als auch bei einem molekularbiologischen Test nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.
  3. Absatz 2,Einem ärztlichen Zeugnis ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname der getesteten Person,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit der Probennahme,
    4. Ziffer 4
      Testergebnis (positiv oder negativ),
    5. Ziffer 5
      Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.

Im RIS seit

30.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40232029

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