Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Einreiseverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 52/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.02.2021

Außerkrafttretensdatum

12.02.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Abs. 2 Z 5 gilt spätestens ab 28. Februar 2021 (vgl. § 14 Abs. 7)

Text

Ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a, ist die Gültigkeit zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme.
  2. Absatz 2,Einem ärztlichen Zeugnis ist ein in Österreich ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname der getesteten Person,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit der Probennahme,
    4. Ziffer 4
      Testergebnis (positiv oder negativ),
    5. Ziffer 5
      Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.

Im RIS seit

04.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40231175

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