Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Einreiseverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 563/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.12.2020

Außerkrafttretensdatum

09.02.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ärztliche Zeugnisse

Paragraph 2,

Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40228683

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