Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
17.10.2020
Außerkrafttretensdatum
18.12.2020
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ärztliche Zeugnisse
§ 2.Paragraph 2,
Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt.
Im RIS seit
16.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40226896