Absatz eins,Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person
- Ziffer einsdurch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, oder
- Ziffer 2entsprechend der Vorgaben des Absatz 3, gegen COVID-19 geimpft wurde, oder
- Ziffer 3entsprechend der Vorgaben des Absatz 4, von COVID-19 genesen ist.
Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Ärztliche Zeugnisse über Testergebnisse oder Testergebnissen im Sinne des Absatz 2, verlieren ihre Gültigkeit für die Einreise, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test mehr als 48 Stunden zurückliegt.