Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 563 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.12.2020

Außerkrafttretensdatum

09.02.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ärztliche Zeugnisse

Paragraph 2,

Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40228683