COVID-19-Einreiseverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 563 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 2
19.12.2020
09.02.2021
COVID-19-EinreiseV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt.
04.02.2021
20011303
NOR40228683