Bundesrecht konsolidiert

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Studienbeitragsverordnung § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 20/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

24.01.2024

Außerkrafttretensdatum

17.07.2024

Abkürzung

StubeiV

Index

72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für ukrainische und iranische Staatsangehörige

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/23, das Sommersemester 2023, das Wintersemester 2023/24 und das Sommersemester 2024 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Studierenden mit iranischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2023 zu erlassen. Die iranische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024

Gesetzesnummer

20010724

Dokumentnummer

NOR40259705

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/218/P4a/NOR40259705

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