Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Studienbeitragsverordnung § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

04.02.2023

Außerkrafttretensdatum

21.06.2023

Abkürzung

StubeiV

Index

72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für ukrainische und iranische Staatsangehörige

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Studierenden mit iranischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2023 zu erlassen. Die iranische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

Im RIS seit

06.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

20010724

Dokumentnummer

NOR40250795

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/218/P4a/NOR40250795

Navigation im Suchergebnis