Bundesrecht konsolidiert

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Studienbeitragsverordnung § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 187/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

22.06.2023

Außerkrafttretensdatum

23.01.2024

Abkürzung

StubeiV

Index

72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für ukrainische und iranische Staatsangehörige

Paragraph 4 a,
  1. Absatz eins,Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/23, das Sommersemester 2023 und das Wintersemester 2023/24 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Studierenden mit iranischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2023 zu erlassen. Die iranische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

20010724

Dokumentnummer

NOR40253540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/218/P4a/NOR40253540

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