Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.08.2011

Außerkrafttretensdatum

12.12.2013

Abkürzung

BVQA-V

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum:
Abs. 1 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzumwenden.

Text

Übermittlung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, des Bankwesengesetzes – BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Im RIS seit

23.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20003415

Dokumentnummer

NOR40131350

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