Kurztitel

Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.08.2011

Außerkrafttretensdatum

12.12.2013

Beachte

Zum Bezugszeitraum:

Absatz eins, ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzumwenden.

Text

Übermittlung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, des Bankwesengesetzes – BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.