Absatz eins,Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, des Bankwesengesetzes – BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.