Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.06.2004

Außerkrafttretensdatum

29.04.2008

Abkürzung

BVQA-V

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
67 Versorgungsrecht

Beachte

Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden (vgl. § 5).

Text

Übermittlung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, des Bankwesengesetzes - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2004,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BMVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20003415

Dokumentnummer

NOR40053291

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