Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
18.06.2004
Außerkrafttretensdatum
29.04.2008
Abkürzung
BVQA-V
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
67 Versorgungsrecht
Beachte
Erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. Juni 2004 anzuwenden (vgl. § 5).
Text
Übermittlung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2004, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.Die Mitarbeitervorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, des Bankwesengesetzes - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2004,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln. (2)Absatz 2,Gemäß § 39 Abs. 4 BMVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BMVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3)Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
20003415
Dokumentnummer
NOR40053291