Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
13.12.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
BVQA-V
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
67 Versorgungsrecht
Beachte
Abs. 1 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 6)
Text
Übermittlung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den §§ 74 und 74a des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in den Paragraphen 74 und 74 a des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln. (2)Absatz 2,Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3)Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
Im RIS seit
19.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Gesetzesnummer
20003415
Dokumentnummer
NOR40158854