Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.04.2008

Außerkrafttretensdatum

25.05.2010

Abkürzung

BVQA-V

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
67 Versorgungsrecht

Text

Übermittlung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, des Bankwesengesetzes - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010

Gesetzesnummer

20003415

Dokumentnummer

NOR40097752

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