Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.05.2010

Außerkrafttretensdatum

17.08.2011

Abkürzung

BVQA-V

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
67 Versorgungsrecht

Text

Übermittlung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, des Bankwesengesetzes – BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011

Gesetzesnummer

20003415

Dokumentnummer

NOR40118305

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