Kurztitel

Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.04.2008

Außerkrafttretensdatum

25.05.2010

Text

Übermittlung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, des Bankwesengesetzes - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
  3. Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.