Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang II von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den §§ 42 oder 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang römisch zwei von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den Paragraphen 42, oder 49 LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;
diese haben
bei der Probenahme auch die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein; einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) vorzunehmen,
die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden.die in Anhang römisch drei aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden.
Andere als die in Anhang III Z 1 genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse;Andere als die in Anhang römisch drei Ziffer eins, genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse;