Bundesrecht konsolidiert: Trinkwasserverordnung § 5, tagesaktuelle Fassung

Trinkwasserverordnung § 5

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

16.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Eigenkontrolle

Paragraph 5,

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

  1. Ziffer eins
    die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
    1. Litera a
      zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;
    2. Litera b
      zu diesem Zweck dürfen nur für die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zulässige Stoffe und Produkte verwendet werden und, soweit es Neuanlagen oder Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen betrifft, nur für den Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignete Materialien und Werkstoffe, die
      • Strichaufzählung
        den durch diese Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden;
      • Strichaufzählung
        die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht nachteilig beeinträchtigen;
      • Strichaufzählung
        nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern;
      • Strichaufzählung
        nicht dazu führen, dass Kontaminationen in höheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen;
    3. Litera c
      über Maßnahmen gemäß Litera a, und b sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
      • Strichaufzählung
        Baupläne und Planungsunterlagen,
      • Strichaufzählung
        Wartungsarbeiten und
      • Strichaufzählung
        Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
      • Strichaufzählung
        gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe und
      • Strichaufzählung
        Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Reinheitsanforderungen der verwendeten Stoffe und Produkte im Falle einer Aufbereitung des Wassers für den menschlichen Gebrauch.
    Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach Litera a, und b nachweisen kann. Sie sind jedenfalls sechs Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;
  2. Ziffer 2
    Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang römisch II von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer gemäß Paragraph 73, LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder im Rahmen einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung sicherzustellen, dass
    • Strichaufzählung
      Proben an den vorgesehenen Probenahmestellen entnommen werden,
    • Strichaufzählung
      bei der Probenahme auch ein Lokalaugenschein und eine hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage (einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone, allfälligen Aufbereitungsanlagen und der Wasserspeicherung) vorgenommen wird,
    • Strichaufzählung
      Analysen durchgeführt und die in Anhang römisch III angeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter eingehalten werden;
  3. Ziffer 3
    die Proben
    • Strichaufzählung
      im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ≤ 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang römisch II Teil A Ziffer 3, Tabelle 1 Anmerkung 1) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in Paragraph 4, genannten Stellen ermöglichen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang römisch II Teil A Ziffer 3, Tabelle 1 festgelegte Mindestprobenzahl hinaus weitere Proben entnehmen zu lassen.
    • Strichaufzählung
      im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert, für die Untersuchung und Begutachtung gemäß Ziffer 2, zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen.
    Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen;
  4. Ziffer 4
    sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang römisch II durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Ziffer 2, beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind sechs Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der umfassenden Kontrolle, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren;
  5. Ziffer 5
    soweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2, und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich
    • Strichaufzählung
      nachweislich Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen;
    • Strichaufzählung
      die Abnehmer über den betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang römisch eins Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (z. B. Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie z. B. bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Diese Informationen sind den Abnehmern auch online oder in anderer digitaler Form zugänglich zu machen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) zur Kenntnis zu bringen sind;
    • Strichaufzählung
      die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
    • Strichaufzählung
      die von einer Nichteinhaltung von Parameterwerten gemäß Anhang römisch eins Teil A und B betroffenen Abnehmer sowie die zuständige Behörde über die Wiederaufnahme des Normalbetriebes und die Aufhebung allfälliger Nutzungsbeschränkungen zu informieren, sobald die einwandfreie Trinkwasserqualität nachweislich wiederhergestellt ist.
  6. Ziffer 6
    soweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die 10-fache Überschreitung eines Indikatorparameters für die Radioaktivität gemäß Anhang römisch eins Teil C festgestellt wird, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Die zuständige Behörde ist darüber zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
  7. Ziffer 7
    Änderungen, die einen grundlegenden Einfluss auf die Ergebnisse der mit dem Antrag nach Paragraph 7, Ziffer 4, vorgelegten Risikobewertung haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Anmerkung

Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 362/2017 lautet: „In § 5 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Spiegelstrich ersetzt; folgende Z 7 angefügt: ...“. Richtig wäre: „In § 5 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 angefügt: ...“.

Im RIS seit

16.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40260362

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/304/P5/NOR40260362