die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
- Litera azu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;
- Litera büber Maßnahmen gemäß Litera a, sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
- StrichaufzählungBaupläne und Planungsunterlagen,
- StrichaufzählungWartungsarbeiten und
- StrichaufzählungSchulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
- Strichaufzählunggegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe.
Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach Litera a, nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;