Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

06.07.2006

Text

Eigenkontrolle

Paragraph 5, Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

  1. Ziffer eins
    die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
    1. Litera a
      zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;
    2. Litera b
      über Maßnahmen gemäß Litera a, sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
      • Strichaufzählung
        Baupläne und Planungsunterlagen,
      • Strichaufzählung
        Wartungsarbeiten und
      • Strichaufzählung
        Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
      • Strichaufzählung
        gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe.
    Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach Litera a, nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;
  2. Ziffer 2
    Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang römisch zwei von einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt gemäß den Paragraphen 42, oder 49 LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;
    diese haben
    • Strichaufzählung
      bei der Probenahme auch die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein; einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) vorzunehmen,
    • Strichaufzählung
      Proben zu entnehmen und
    • Strichaufzählung
      die in Anhang römisch drei aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden.
    Andere als die in Anhang römisch drei Ziffer eins, genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse;
  3. Ziffer 3
    die Proben
    • Strichaufzählung
      im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die <= 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 2) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in Paragraph 4, genannten Stellen ermöglichen. Gegebenenfalls sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer laufenden Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang römisch zwei Teil B festgelegte Mindestprobenzahl hinaus, eine weitere Probe bzw. weitere Proben entnehmen zu lassen.
    • Strichaufzählung
      im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 2) liefert, für die Untersuchungen gemäß Ziffer 2, zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen;
    Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich, oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen;
  4. Ziffer 4
    Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang römisch zwei durchgeführten Untersuchungen
    • Strichaufzählung
      unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und
    • Strichaufzählung
      fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind;
  5. Ziffer 5
    soweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil A festgestellt wurde, unverzüglich
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen,
    • Strichaufzählung
      die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise davon in Kenntnis zu setzen und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie zB Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen und
    • Strichaufzählung
      die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.