Bundesrecht konsolidiert

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Trinkwasserverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Eigenkontrolle

Paragraph 5,

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

  1. Ziffer eins
    die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
    1. Litera a
      zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;
    2. Litera b
      über Maßnahmen gemäß Litera a, sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
      • Strichaufzählung
        Baupläne und Planungsunterlagen,
      • Strichaufzählung
        Wartungsarbeiten und
      • Strichaufzählung
        Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
      • Strichaufzählung
        gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe.
    Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach Litera a, nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;
  2. Ziffer 2
    Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach Anhang römisch zwei von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer gemäß Paragraph 73, LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen;
    diese haben
    • Strichaufzählung
      bei der Probenahme auch die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein; einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) vorzunehmen,
    • Strichaufzählung
      Proben zu entnehmen und
    • Strichaufzählung
      die in Anhang römisch drei aufgeführten Spezifikationen für die Analysen anzuwenden.
      Andere als die in Anhang römisch drei Ziffer eins, genannten Verfahren dürfen angewendet werden, wenn die erzielten Ergebnisse nachweislich mindestens genauso zuverlässig sind, wie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse;
  3. Ziffer 3
    die Proben
    • Strichaufzählung
      im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ≤ 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 1) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in Paragraph 4, genannten Stellen ermöglichen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang römisch zwei Teil B festgelegte Mindestprobenzahl hinaus, weitere Proben entnehmen zu lassen.
    • Strichaufzählung
      im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 2) liefert, für die Untersuchungen gemäß Ziffer 2, zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen;
      Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich, oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen;
  4. Ziffer 4
    Befunde und Gutachten über die gemäß Anhang römisch zwei durchgeführten Untersuchungen
    • Strichaufzählung
      unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und
    • Strichaufzählung
      fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind;
    Befund und Gutachten sind fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren;
  5. Ziffer 5
    soweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität Des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen;
    • Strichaufzählung
      die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den
      dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang römisch eins Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (zB Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie zB bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind.
    • Strichaufzählung
      die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
  6. Ziffer 6
    soweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die 10-fache Überschreitung eines Indikatorparameters für die Radioaktivität gemäß Anhang römisch eins Teil C festgestellt wird, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Die zuständige Behörde ist darüber zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40172722

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