im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang II Teil B Anmerkung 2) liefert, für die Untersuchungen gemäß Z 2 zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß § 7 Z 1 festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen;im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang römisch zwei Teil B Anmerkung 2) liefert, für die Untersuchungen gemäß Ziffer 2, zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen;
Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich, oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen;