Bundesrecht konsolidiert

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Trinkwasserverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

15.02.2024

Abkürzung

TWV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Eigenkontrolle

Paragraph 5,

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat

  1. Ziffer eins
    die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;
    1. Litera a
      zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu errichten, zu warten und instand zu halten;
    2. Litera b
      über Maßnahmen gemäß Litera a, sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über
      • Strichaufzählung
        Baupläne und Planungsunterlagen,
      • Strichaufzählung
        Wartungsarbeiten und
      • Strichaufzählung
        Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder
      • Strichaufzählung
        gegebenenfalls Nachweise über die durchgeführten Tätigkeiten einschlägiger Betriebe.
    Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach Litera a, nachweisen kann. Sie sind jedenfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren;
  2. Ziffer 2
    Untersuchungen und Begutachtungen des Wassers gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang römisch zwei von der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG oder von einer gemäß Paragraph 73, LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder im Rahmen einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung sicherzustellen, dass
    • Strichaufzählung
      Proben an den vorgesehenen Probenahmestellen entnommen werden,
    • Strichaufzählung
      bei der Probenahme auch ein Lokalaugenschein und eine hygienische Beurteilung der Wasserversorgungsanlage (einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone, allfälligen Aufbereitungsanlagen und der Wasserspeicherung) vorgenommen wird,
    • Strichaufzählung
      Analysen durchgeführt und die in Anhang römisch drei angeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter eingehalten werden;
  3. Ziffer 3
    die Proben
    • Strichaufzählung
      im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die ≤ 10 m3 Wasser pro Tag (siehe Anhang römisch zwei Teil A Ziffer 3, Tabelle 1 Anmerkung 1) liefert, an der Stelle oder an den Stellen entnehmen zu lassen, die eine Beurteilung der Qualität des Wassers an den in Paragraph 4, genannten Stellen ermöglichen. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Desinfektionsmaßnahme über die in Anhang römisch zwei Teil A Ziffer 3, Tabelle 1 festgelegte Mindestprobenzahl hinaus weitere Proben entnehmen zu lassen.
    • Strichaufzählung
      im Falle einer Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert, für die Untersuchung und Begutachtung gemäß Ziffer 2, zumindest an den von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, festgelegten Probenahmestellen entnehmen zu lassen.
    Sind aus Gründen der Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder zusätzliche Probenahmen erforderlich oder besteht Grund zur Annahme, dass Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte festgesetzt wurden, in einer Menge oder Anzahl vorhanden sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, sind entsprechende zusätzliche Proben entnehmen zu lassen oder zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen;
  4. Ziffer 4
    sicherzustellen, dass die Ergebnisse aus Befund und Gutachten über die gemäß Anhang römisch zwei durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die gemäß Ziffer 2, beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden. Befund und Gutachten sind fünf Jahre lang zur Kontrolle aufzubewahren, ausgenommen die Befunde und Gutachten der Vollanalyse, die zehn Jahre aufzubewahren sind. Das Ergebnis des einmalig zu ermittelnden Indikatorparameters für die Radioaktivität ist bis zu einer neuerlichen Untersuchung zu dokumentieren;
  5. Ziffer 5
    soweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die Nichteinhaltung der mikrobiologischen oder chemischen Anforderungen gemäß Anhang römisch eins Teil A und B festgestellt wurde, unverzüglich
    • Strichaufzählung
      Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Qualität Des abgegebenen Wassers zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen;
    • Strichaufzählung
      die Abnehmer über den (die) betreffenden Parameter sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang römisch eins Teil A und B zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (zB Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder bestimmte Behandlungsverfahren wie zB bei Nichteinhaltung der mikrobiologischen Anforderungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest drei Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen. Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Informationen allen Verbrauchern (zB durch Aushang im Gebäude) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind.
    • Strichaufzählung
      die zuständige Behörde zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
  6. Ziffer 6
    soweit bei Untersuchungen gemäß den Ziffer 2 und 3 die 10-fache Überschreitung eines Indikatorparameters für die Radioaktivität gemäß Anhang römisch eins Teil C festgestellt wird, unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Abnehmer zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf radioaktive Stoffe hinzuweisen. Die zuständige Behörde ist darüber zu informieren und ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
  7. Ziffer 7
    Änderungen, die einen grundlegenden Einfluss auf die Ergebnisse der mit dem Antrag nach Paragraph 7, Ziffer 4, vorgelegten Risikobewertung haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Anmerkung

Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 362/2017 lautet: „In § 5 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Spiegelstrich ersetzt; folgende Z 7 angefügt: ...“. Richtig wäre: „In § 5 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 angefügt: ...“.

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

20001483

Dokumentnummer

NOR40199467

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2001/304/P5/NOR40199467

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