(3)Absatz 3,Einsatzvereinbarungen von Teilnehmenden gemäß § 26, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst mit Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Inland fortsetzen, sind entsprechend abzuändern.Einsatzvereinbarungen von Teilnehmenden gemäß Paragraph 26,, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst mit Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Inland fortsetzen, sind entsprechend abzuändern.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)