(4)Absatz 4,Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß § 27, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst im Inland fortsetzen, sind abzuändern.Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 27,, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst im Inland fortsetzen, sind abzuändern.