Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freiwilligengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
04.04.2020
Abkürzung
FreiwG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Vereinbarung, Zertifikat
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der nach § 8 anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:Der nach Paragraph 8, anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,
die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,
die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,
Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,
die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und
die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,
die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung
an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,
an den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und
an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie
an Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe
übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.
Schlagworte
Vorname, Familienname, Geldleistung
Im RIS seit
11.06.2019
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40215142