Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Vereinbarung, Zertifikat

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der nach Paragraph 8, anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
    3. Ziffer 3
      die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
    4. Ziffer 4
      die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,
    5. Ziffer 5
      die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,
    7. Ziffer 7
      die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und
    8. Ziffer 8
      die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,
    9. Ziffer 9
      die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung
      1. Litera a
        an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,
      2. Litera b
        an den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und
      3. Litera c
        an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie
      4. Litera d
        an Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe
    Anmerkung, Ziffer 10, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)
    übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.
  3. Absatz 3,Einsatzvereinbarungen von Teilnehmer/innen gemäß Paragraph 27,, die aufgrund von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen den Dienst mit Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Inland fortsetzen, sind entsprechend abzuändern.

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Vorname, Familienname, Geldleistung

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40235897

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P12/NOR40235897

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