Absatz eins,Der nach Paragraph 8, anerkannte Träger und der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
- Ziffer einsVor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin,
- Ziffer 2die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
- Ziffer 3die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
- Ziffer 4die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,
- Ziffer 5die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,
- Ziffer 6Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,
- Ziffer 7die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und
- Ziffer 8die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,
- Ziffer 9die Information des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin, dass die Daten der Vereinbarung
- Litera aan die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,
- Litera ban den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger,
- Litera can die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,
- Litera dan das Finanzamt Österreich für Zwecke der Familienbeihilfe sowie
- Litera ean das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zweck der Gewährung des Klimatickets sowie zur Kontrolle der Nutzungsbewilligung der Freifahrt gemäß Paragraph 13 a
Anmerkung, Ziffer 10, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)
übermittelt werden.