Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Vereinbarung, Zertifikat

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der nach Paragraph 8, anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familien- bzw. Nachname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
    3. Ziffer 3
      die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
    4. Ziffer 4
      die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,
    5. Ziffer 5
      die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,
    7. Ziffer 7
      die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und
    8. Ziffer 8
      die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,
    9. Ziffer 9
      die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung
      1. Litera a
        an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,
      2. Litera b
        an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und
      3. Litera c
        an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie
      4. Litera d
        an Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe
    übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.

Schlagworte

Vorname, Familienname, Geldleistung

Im RIS seit

28.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137443

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P12/NOR40137443

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