Absatz eins,Der nach Paragraph 8, anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am ordentlichen Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
- Ziffer einsVor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,
- Ziffer 2die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,
- Ziffer 3die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,
- Ziffer 4die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,
- Ziffer 5die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,
- Ziffer 6Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,
- Ziffer 7die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und
- Ziffer 8die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,
- Ziffer 9die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung
- Litera aan die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,
- Litera ban den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und
- Litera can die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie
- Litera dan Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe
- Ziffer 10Einsatzvereinbarungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind gesondert zu vereinbaren.
übermittelt werden.