Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
    1. Ziffer eins
      sie sich in Schubhaft befinden;
    2. Ziffer 2
      sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und bereits das 14. Lebensjahr ollendet haben;
    3. Ziffer 3
      gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde;
    4. Ziffer 4
      der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden;
    5. Ziffer 5
      ihnen ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll;
    6. Ziffer 6
      ihnen ein Einreisetitel erteilt werden soll oder
    7. Ziffer 7
      die Feststellung ihrer Identität anders nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 erkennungsdienstlich zu behandeln.
  3. Absatz 3,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 6, seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    4. Ziffer 4
      schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder ein Festnahmeauftrag widerrufen wurde;
    5. Ziffer 5
      seit der Ausweisung oder der Zurückweisung fünf Jahre vergangen sind;
    6. Ziffer 6
      sich der Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nicht bestätigt;
    7. Ziffer 7
      der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vor Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist;
    8. Ziffer 8
      dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4, 5, eins, Satz und 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067903

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