Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
    1. Ziffer eins
      er sich in Schubhaft befindet;
    2. Ziffer 2
      er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde;
    3. Ziffer 3
      er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
    4. Ziffer 4
      gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde;
    5. Ziffer 5
      der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot oder ein noch geltendes Einreiseverbot erlassen worden;
    6. Ziffer 6
      ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll;
    7. Ziffer 7
      ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes (Paragraph 72,) oder eine besondere Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung erteilt werden soll oder
    8. Ziffer 8
      die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 6 und 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.
  3. Absatz 3,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 weder eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen oder eine Zurückschiebung vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    4. Ziffer 4
      weder eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder ein Festnahmeauftrag widerrufen wurde;
    5. Ziffer 5
      seit der Zurückweisung, der Zurückschiebung, der Erlassung der Rückkehrentscheidung oder der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind;
    6. Ziffer 6
      sich der Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 5, nicht bestätigt;
    7. Ziffer 7
      der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 6, vor Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist;
    8. Ziffer 8
      dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
  4. Absatz 4,Die Fremdenpolizeibehörden und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstlichen Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Artikel 23, der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4, 5, eins, Satz und 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 6 vorgenommen werden.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128870

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