(5)Absatz 5,Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 vorgenommen werden.Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4, 5, eins, Satz und 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 6 vorgenommen werden.