Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 2
      er gemäß Paragraph 39, festgenommen wurde;
    2. Ziffer 3
      er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
    Anmerkung, Ziffer 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 7
      ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilt werden soll oder
    2. Ziffer 8
      die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  3. Absatz 2 a,Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
  4. Absatz 3,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 5
      seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind, oder
    Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    1. Ziffer 8
      dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
  5. Absatz 4,Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Artikel 23, der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
  6. Absatz 5,Die Paragraphen 64, 65, Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgenommen werden.

Schlagworte

Einreiseverbot

Im RIS seit

06.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40202937

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P99/NOR40202937

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