Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    2. Ziffer 2
      er gemäß Paragraph 39, festgenommen wurde;
    3. Ziffer 3
      er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
    4. Ziffer 4
      bis 6. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    5. Ziffer 7
      ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes oder eine besondere Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung oder einer Zurückschiebung erteilt werden soll oder
    6. Ziffer 8
      die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  3. Absatz 3,Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    5. Ziffer 5
      seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind.
    6. Ziffer 6
      und 7. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    7. Ziffer 8
      dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
  4. Absatz 4,Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstlichen Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Artikel 23, der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4, 5, eins, Satz und 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorgenommen werden.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141282

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